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Mitgliedschaft

Wir freuen uns auf neue Mitglieder!
Bitte kontaktieren Sie uns hier.

Als Mitglied des Förderkreises Film BB e.V. können Sie

 

Der jährliche Beitrag beträgt derzeit 80,00 €/ 40,00 € ermäßigt

Der Vorstand

Der Vorstand wird aller zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Zum Vorstand gehören:

Katharina Riedel

Vorsitzende

Frank Burkhard Habel

Stellvertretender Vorsitzender

Bernd Platter

Stellvertretender Vorsitzender, Infoblatt

Klaus Schmutzer

Mitgliederbetreuung

Jana Hornung

Projekte Filmernst/ Schulkinowochen

 

Satzung Förderkreis Film Berlin- Brandenburg

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderkreis Film Berlin-Brandenburg e.V.“Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2  Vereinszweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

(1) Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Vermittlung von Medienkultur.

(2) Unterstützung der Arbeit der kommunalen Kinos, Unterstützung in beruflicher Tätigkeit und Qualifizierung, Förderung fachlicher Information und Kommunikation zwischen Film- und Fernsehschaffenden, Publikum und Kindern bzw. Jugendlichen, Organisation von Projekten, Filmpremieren, Werkstätten, Filmgesprächen und Filmreihen

(3) Der Förderkreis Film BB e.V. bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit anderen Filmverbänden, Berufs- und Fachorganisationen sowie mit Künstlerverbänden anderer Kunstgattungen, vertritt seine Mitglieder in entsprechenden Gremien, fördert den Informationsaustausch, das internationale Zusammenwirken und die Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen anderer europäischer Länder im  Sinne des Kulturaustausches.

(4) Der Förderkreis Film BB e.V. sieht seine Aufgabe in der kritischen Begleitung von Film- und Medienpolitik zum Wohle der Allgemeinheit und in der Unterstützung und Verbreitung von gesellschaftspolitisch wichtigen und sozial engagierten Filmen. Zur Wahrung ihrer rechtlichen und sozialen Interessen arbeitet er eng mit den Gewerkschaften zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der „Förderkreis Film Berlin-Brandenburg e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5  Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer für die audiovisuellen Medien künstlerisch, künstlerisch-technisch, publizistisch, wissenschaftlich oder organisatorisch tätig ist oder war oder interessiert ist, wer den Vereinszweck unterstützt und die Satzung anerkennt.

(2) Anträge werden schriftlich an den Vorstand gerichtet, der über die Aufnahme beschließt.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von einem Monat zum 30.06. oder 31.12 des laufenden Kalenderjahres, durch Ausschluss oder durch den Tod.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn der Betroffene die Satzung verletzt oder seiner Beitragspflicht mehr als sechs Monate nicht nachgekommen ist. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Teilanspruch auf das Vereinsvermögen.

(5) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie können sich in Arbeits- oder Projektgruppen selbständig organisieren.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen und Beschlussfassungen des Vereins teilzunehmen und Einspruch gegen die Beschlüsse des Vorstandes zu erheben.

(7) Jedes Mitglied hat das Recht, Inhalt und Form der Verbandsarbeit im Sinne dieser Satzung in Arbeits- und Interessengruppen und anderen Formen der Organisation selbst zu gestalten.

(8) Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Gremien des „Förderkreises Film Berlin-Brandenburg e.V.“. und können von den gewählten Leitungen Rechenschaft fordern.

§ 6  Organe

Die Organe des Vereins sind 1. Die Mitgliederversammlung

         2. Der Vorstand

§ 7  Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussgremium. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand das mehrheitlich beschließt und/oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dazu einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen.

(2) Zu allen Mitgliederversammlungen ist durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und mit Angabe der Tagesordnung mittels Brief/ email/ Infoblatt an die Vereinsmitglieder einzuladen.

Beschlussanträge sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

       - Beschluss von Satzungsänderungen und der Beitragsordnung

       - Wahl und Entlastung des Vorstandes der Kassenprüfung

       - Die Mitgleiderversammlung beschließt vor der Wahl eine Wahlordnung

 (4) Satzungsänderungen und die Auflösung des Förderkreises Berlin-Brandenburg erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

Sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 8  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern, die für einen Zeitraum von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl des/der Vorsitzenden und der zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter erfolgt in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes. Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder erhalten für diese Tätigkeit keinen finanziellen Ausgleich.

(2) Die Wahl des gesamten Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern kann von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(3) Mitglieder des Vorstandes können bei der Mitarbeit in Projekten des Vereins außerhalb ihrer Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 9  Finanzielle Mittel

(1) Die finanziellen Mittel des Förderkreises Film BB setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen und Spenden und öffentlicher Förderung zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Die Beitragshöhe wird in einer Beitragsordnung festgelegt.

(3)  Der Förderkreis Film Berlin-Brandenburg e.V. beantragt und verwaltet öffentliche Mittel für satzungsgemäße Projekte. Die Verausgabung der Förderungen erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und wird von den Fördermittelgebern bzw. den von ihnen eingesetzten Prüfdiensten entsprechend den gesetzlichen Regelungen geprüft.

(4) Die Ausgaben des Vereins werden von einer von den Mitgliedern gewählten Rechnungsprüfung aller 2 Jahre geprüft und das Ergebnis der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt. Es besteht ein Einsichtsrecht der Mitglieder auf das Vereinskonto.

(5) Vorstandsmitglieder oder von ihnen beauftragte Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied oder ein beauftragter Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

§ 10 Rechtsgeschäftliche Vertretung

Der „Förderkreis Film Berlin-Brandenburg e.V.“ wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorstandsvorsitz oder den Stellvertreterinnen/Stellvertretern vertreten. (Alleinvertretungsberechtigt)

§ 11 Auflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat

bestätigt in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21.03.2023